Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen
der Altenrhein Luftfahrt GmbH
1 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
1.1 Begriffsbestimmungen
Soweit nicht anders definiert, haben die in diesen AGB verwendeten Begriffe folgende Bedeutung:
„Abfertigung“
Ist der Vorgang, bei welchem der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen persönlich, telefonisch oder online bekannt gibt, die gebuchte Beförderungsleistung auf einem bestimmten Flug in Anspruch zu nehmen und nach Identifizierung und Überprüfung der Berechtigung, befördert zu werden, eine Einsteigkarte (Boarding Pass) und, falls er aufgegebenes Gepäck befördern läßt, eine Gepäckseinlösemarke erhält.
„Airline Code“
ist ein Code, bestehend aus 2 Symbolen oder 3 Buchstaben, der einem Luftfahrtunternehmen zugeordnet ist.
„Beförderungsvertrag“
Die Vereinbarung zwischen einem Luftfahrtunternehmen oder einem Reiseveranstalter einerseits und einer juristischen oder natürlichen Person andererseits, einen oder mehrere Fluggäste auf einer bestimmten Strecke durch ein Luftfahrtunternehmen zu befördern.
„Berechtigung zur Beförderung“
Die Berechtigung, auf einer bestimmten Strecke durch ein Luftfahrtunternehmen befördert zu werden. Diese steht ausnahmslos und unübertragbar der im Flugschein und im Boarding Pass genannten Person zu.
„Boarding“
Der Vorgang des Einsteigens der Fluggäste vom Aufruf am Flugsteig bis zum Einnehmen des Sitzplatzes im Flugzeug.
„Boarding Pass“ (Einsteigkarte)
Ein bei der Abfertigung auf den Namen des Fluggasts ausgestelltes und diesem ausgehändigtes Dokument, das die Berechtigung zur Beförderung auf dem daraus ersichtlichen Flug nachweist. Mit Aushändigung der Einsteigkarte wird ein Sitzplatz verbindlich zugewiesen, das Luftfahrtunternehmen ist jedoch jederzeit berechtigt, die Zuweisung des Sitzplatzes zu ändern.
„Buchung“
Die durch den Fluggast oder einen Dritten vorgenommene Reservierung einer hinsichtlich Zeit, Strecke und Fluggast bestimmten Beförderungsleistung im Luftverkehr. Die Zulässigkeit der Änderung dieser Reservierung (Umbuchung oder Stornierung) kann in Abhängigkeit vom anwendbaren Tarif eingeschränkt oder unzulässig sein.
„Check-In“
Siehe Abfertigung
„Flugschein“
das in welcher Form auch immer vom Luftfahrtunternehmen oder einem von diesem ermächtigten Dritten (zB Reiseveranstalter) erstellte Dokument, das für den Fluggast bestimmt ist und die wesentlichen Bestimmungen des Beförderungsvertrags zusammenfasst. Der Teil des Tickets, der den Vermerk „Flight Coupon“ oder „good for passage“ enthält oder im Falle des elektronischen Tickets der elektronische Coupon, ist das den Anspruch auf Beförderungsleistung begründende Dokument. Es gibt die einzelnen Orte an, zwischen denen der Coupon zur Beförderung berechtigt.
Der Flugschein ist ausnahmslos unübertragbar. In Abhängigkeit vom gebuchten Tarif kann das Luftfahrtunternehmen eine Übertragung auf eine andere Person (sog. „name change“) gegen eine Gebühr zulassen.
„Fluggast / Passagier“
ist jede natürliche Person, die aufgrund eines Beförderungsvertrages vom ausführenden Luftfahrtunternehmen n einem Flugzeug befördert wird oder werden soll
„Flugnummer“
Die von einem Luftfahrtunternehmen vergebene Kurzbezeichnung eines durchzuführenden Fluges, die jederzeit geändert werden kann
„Flugpreis“
ist das für die Beförderung eines Fluggasts auf einer bestimmten Strecke und zu einem bestimmten Zeitpunkt gemäß dem anzuwendenden oder gewählten Tarif zu entrichtende Entgelt, ausschließlich Steuern und Gebühren (siehe Punkt 3) .
„Flugunterbrechung“
ist die geplante Unterbrechung der Beförderung an einem Ort zwischen Abflug- und Bestimmungsflughafen.
„Gepäck“
sind die persönlichen Gegenstände, die der Fluggast während der Beförderung mit sich führt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst dieser Begriff sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Gepäck(Handgepäck).
„Aufgegebenes Gepäck“
ist Gepäck, das dem Luftfahrtunternehmen vom Fluggast bei der Abfertigung anvertraut wurde und für das eine Gepäcksmarke ausgestellt wurde.
„Freigepäck“
ist jenes Gepäck des Fluggastes, das aufgrund des entrichteten Flugpreises ohne gesonderte Berechnung befördert wird. In Abhängigkeit vom anwendbaren Tarif und aus Sicherheitsgründen unterliegen sowohl das aufgegebene Gepäck als auch das Handgepäck Beschränkungen nach Größe, Gewicht, Stückzahl und Inhalt.
„Nicht aufgegebenes Gepäck“ (Handgepäck)
ist das Gepäck des Fluggastes mit Ausnahme des aufgegebenen Gepäcks, das in den Fluggastraum mitgenommen wird und aus Sicherheitsgründen Beschränkungen nach Größe, Gewicht und Inhalt unterliegt.
„Gepäcksmarke“
ist ein anlässlich der Abfertigung zur Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestelltes Dokument. Sie besteht aus der Gepäcksanhängemarke, die am Gepäck befestigt wird und aus der Gepäckseinlösemarke, die dem Fluggast ausgehändigt wird.
„Itinerary Receipt“
ist ein vom vertraglichen Luftfahrtunternehmen oder vom Reiseveranstalter ausgestelltes Dokument, in dem der Name des Passagiers und Informationen zur geplanten Beförderung enthalten sind.
„Luftfahrtunternehmen (auch: Luftfrachtführer)“
ist ein von der zuständigen Behörde zur gewerblichen Beförderung von Passagieren zugelassenes Unternehmen. Hat es den Beförderungsvertrag geschlossen, wird es Vertragliches Luftfahrtunternehmen genannt, erbringt es die Beförderungsleistung, wird es Ausführendes Luftfahrtunternehmen genannt-
„MÜ“
bezeichnet das Montrealer Übereinkommen von 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr. Es regelt Fragen der Schadenshaftung und ist gemäß VO 889/2002/EG bzw. Verordnung über den Lufttransport (SR 748.411) auf alle Beförderungen durch Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft bzw. der Schweiz anzuwenden.
„Person mit eingeschränkter Mobilität“ (PRM – Person with Reduced Mobility)
Ist ein Fluggast, dessen Mobilität aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist, weshalb er der Unterstützung und Anpassung der allen Fluggästen zur Verfügung gestellten Dienstleistungen an seine Bedürfnisse bedarf.
„Schlichtungsstelle“
Ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Bereich Flug, Linke Wienzeile 4/1, 1060 WIEN (www.apf.gv.at )
„Spätestes Check-In“
ist jener Zeitpunkt, der vom ausführenden Luftfahrtunternehmen bestimmt wurde, zu dem sämtliche Check-In-Formalitäten erledigt sein müssen und der Fluggast seinen Boarding-Pass erhalten hat. In der Regel liegt dieser Zeitpunkt 60 Minuten vor der geplanten Abflugzeit. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist berechtigt, einen Fluggast, der nach diesem Zeitpunkt am Check-In Schalter eintrifft, von der Beförderung auszuschließen.
„Spätestes Einsteigen (Latest Boarding)“
ist jener Zeitpunkt, der vom ausführenden Luftfahrtunternehmen bestimmt wurde, zu dem sich der Fluggast am Flugsteig („Gate“) einzufinden und zum Einsteigen bereit zu halten hat. In der Regel liegt dieser Zeitpunkt 30 Minuten vor der geplanten Abflugzeit. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist berechtigt, einen Fluggast, der nach diesem Zeitpunkt am Flugsteig eintrifft, von der Beförderung auszuschließen.
„Tarif“
ist das vom Luftfahrtunternehmen verlautbarte Entgelt, das für die Beförderung eines Fluggastes und allenfalls seines Gepäcks unter den ebenfalls genannten Bedingungen zu entrichten ist.
„Ticket“
Siehe Flugschein
„Unbegleiteter Minderjähriger“ (UMNR - Unaccompanied Minor)
Ein minderjähriger Fluggast, der eine Beförderungsleistung in Anspruch nimmt oder nehmen will, ohne durch eine berechtigte Aufsichtsperson begleitet zu sein. Gemäß den Vorgaben der International Air Transport Association (IATA Recommended Practices 1753) werden UMNR unter 12 Lebensjahren nur befördert, wenn sie vom Eintreffen am Abflugort bis zur Ankunft am Bestimmungsort durch Personal des Luftfahrtunternehmens oder des Flugplatzbetreibers betreut bzw. beaufsichtigt sind. Dieser Service wird nur gegen Voranmeldung beim ausführenden Luftfahrtunternehmen und gegen Entgelt angeboten.
„Vereinbarte Zwischenlandeorte“
sind Orte, mit Ausnahme des Abflug- und des Bestimmungsortes, welche im Beförderungsvertrag als solche benannt oder in Flugplänen veröffentlicht sind.
„Vertragsbedingungen“
Sind die Bestimmungen, die den Inhalt des Beförderungsvertrages regeln
„Wertdeklaration“
Die spätestens bei der Abfertigung zwischen dem Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen getroffene Vereinbarung, den Haftungshöchstbetrag gemäß Art. 22 MÜ für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck gegen Entrichtung des im Tarif des Luftfahrtunternehmens vorgesehenen Betrages zu erhöhen. Aus versicherungsrechtlichen Gründen ist eine solche Erhöhung nur bis zu einem Betrag von EUR 5.000,-- möglich.
1.2 Anwendungsbereich
1.2.1 Allgemeines
Die Altenrhein Luftfahrt GmbH (kurz People‘s oder PE) schließt Beförderungsverträge ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen. Widerspricht der Fluggast oder die Person, die für den Fluggast den Beförderungsvertrag schließen will, diesen AGB, oder fordert die Geltung eigener AGB, kommt ein Beförderungsvertrag nicht zustande.
People‘s ist berechtigt, die Durchführung der vertraglich vereinbarten Beförderungsleistungen ganz oder teilweise an ein ausführendes Luftfahrtunternehmen als Erfüllungsgehilfen zu übertragen.
1.2.2 Verhältnis mit anderen Rechtsvorschriften
Neben diesen Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen gelten die in luftfahrtüblicher Weise und auf der Homepage www.peoples.ch veröffentlichten Tarife. Zwingenden Rechtsvorschriften gehen den Tarifen und diesen AGB vor.
Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser AGB unter dem jeweils anwendbaren Recht ungültig ist, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB dennoch gültig.
1.2.3 Charterflüge
Die von Reisebüros oder Reiseveranstaltern abgeschlossenen Chartervereinbarungen sind ebenfalls unter diesen AGB abgeschlossen. Es gelten daher auch auf den von Dritten angebotenen Charterflügen mit People’s diese AGB in vollem Umfang.